Der Rechtsanwalt muß nicht teuer sein!


Ich bin stets bemüht, meinen Mandanten meine Leistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein. 

Die Hinweise zu anfallenden Kosten habe ich im folgenden für Sie zusammengestellt: 

1.
Gemäß § 65 GKG (Gerichtskostengesetz) sind die gerichtlichen Gebühren beim Gericht spätestens mit der Einreichung der Klage nachzuweisen. Eine Stundung ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss beim Gericht unter Nachweis der besonderen Situation beantragt werden. In den meisten Fällen wird das Gericht einen Kostenvorschuss anfordern. Erst wenn dieser eingezahlt wurde, wird das Gericht die Klage zustellen.

2.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf nur in besonderen Fällen ein Erfolgshonorar vereinbaren. Das Honorar des Rechtsanwalts ist aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen geregelt. 

Hierzu gehört nach § 9 RVG (ehemals § 17 BRAGO, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) der sog. Vorschuss, der im Voraus zu erheben ist. Der Rechtsanwalt ist aufgrund dieser gesetzlichen Vorschrift gehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorschussweise, d. h. mit der Verpflichtung der späteren Abrechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. Es besteht also eine gesetzliche Regelung, die der Anwalt einzuhalten hat. Ein verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit der Beendigung des Mandats auszuzahlen.

Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren besteht keinerlei Verpflichtung des Gerichts oder des Rechtsanwalts, für Sie tätig zu werden. Vermeiden Sie daher etwaige Nachteile in Ihrem eigenen Interesse!

Da ich mich um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mandanten kümmern möchte, ist es sinnvoll, etwaige Zahlungsprobleme rechtzeitig zu besprechen.

Oftmals unverständlich sind die gesetzlichen Wertbestimmungen. Bei vielen Gebühren richtet sich das Honorar nach dem Wert. Es gibt für die Berechnung "Kostentabellen" oder "Gebührentabellen". Die Gebühren und Kosten steigen mit dem Gegenstandswert, obwohl der Arbeitsaufwand der gleiche sein kann. Dieser Unterschied erklärt sich mit der Haftung des Rechtsanwalts im Falle einer falschen Bearbeitung.

Erstberatung und außergerichtliche Beratung


Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.

Ich gehe hierbei für ein Erstberatungsgespräch von einem pauschalen Zeithonorar aus, das im Einzelfall auszuhandeln ist.

Mit Honorarforderungen von über 200,- € Brutto (inkl. MwSt.) je Stunde wie in vielen Großkanzleien müssen Sie allerdings nicht rechnen.

Soll ich darüberhinaus weitere außergerichtliche Beratungstätigkeiten, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage, für Sie übernehmen, berechne ich das vorher vereinbarte Stundenhonorar ebenfalls. Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von mir eine genaue Abrechnung, auf der Sie jede meiner Tätigkeiten genau nachvollziehen können.



Weitere Gebühren


In den übrigen Fällen rechne ich meine Gebühren jedoch nach den Gebührentatbeständen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die hierbei entstehenden Gebühren sind regelmäßig streitwertabhängig.

Unter Eingabe des Streitwertes können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten hier berechnen lassen.


Hier finden Sie Möglichkeiten zur Nutzung von Prozesskostenrechnern:


1. juris Prozesskostenrechner (externes Angebot): https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp

2. Deutscher Anwaltsverein (externes Angebot): https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

3. HEREDITAS - Ratgeber Erbengemeinschaft (externes Angebot) https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbrecht/prozesskostenrechner/